Wissenswertes
Fruchtsaft-/ Fruchtnektarverordnung
Die für die Fruchtsaft-Herstellung geltenden Produkt-Bezeichnungen sind EG-einheitlich geregelt
und für die Bundesrepublik in der Fruchtsaft- bzw. Fruchtnektar-Verordnung festgeschrieben.
Diese beiden Verordnungen begrenzen die zulässigen Verarbeitungsmethoden auf rein physikalische
Verarbeitungsverfahren (mechanisches Zerkleinern und Auspressen) und verbieten alle chemischen
Zusätze zur Haltbarmachung. Sie stellen somit die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von
Fruchtsäften und Fruchtnektaren sicher.
Saftkunde
1. Direktsaft = nicht aus Konzentrat
Er ist grundsätzlich ein reiner Saft aus der namensgebundenen Frucht und steht immer für 100% Saft
(Teile des Fruchtfleisches können enthalten sein).
2. Konzentrierter Fruchtsaft = Fruchtsaft-Konzentrat
Konzentrierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem durch physikalisches Abtrennen (Verdampfung oder
Ausfrieren) ein Teil des natürlichen Wassergehaltes entzogen wurde. Fruchtsaftkonzentrat ist somit
„eingedickter“ Fruchtsaft.
3. Fruchtsaft aus Fruchtsaft-Konzentrat
Als Fruchtsaft (= 100% Saft) gilt auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft durch Zufügung
der dem Saft bei der Konzentrierung entzogenen Menge an Wasser hergestellt wird.
4. Fruchtnektar
Fruchtnektar wird aus Fruchtsaft, Fruchtsaft-Konzentrat oder Fruchtmark durch Zusatz von Wasser
und Zucker hergestellt. Fruchtnektare sind also Fruchtsäfte + Wasser + Zucker. Der Mindest- Fruchtsaftgehalt liegt zwischen 50% (Orangen-Nektar) und 25% (Schwarzer Johannisbeer-Nektar).
5. Fruchtsaftgetränke
Fruchtsaftgetränke sind Erfrischungsgetränke mit unterschiedlich hohem Gehalt an Fruchtsaft.
Für sie gilt die Richtlinie für Erfrischungsgetränke, die insbesondere die Zusätze von Aromen,
Essenzen und Säuerungsmittel, wie z.B. Zitronensäure, regelt.










